
Der Grundsatz ne bis in idem (lat. „nicht zweimal in derselben Sache“), eigentlich bis de eadem re ne sit actio („zweimal sei in einer Sache keine Klage“) soll angeblich auf den athenischen Redner Demosthenes (* 384 v. Chr.; † 322 v. Chr.) zurückgehen. Er wurde aber wohl erst später formuliert. Ne bis in idem beschreibt einen Teilaspek...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Ne_bis_in_idem

(lat.) 'nicht zweimal wegen derselben Tat'. Das deutsche Strafrecht verbietet aufgrund von Art. 103 II GG die mehrmalige Bestrafung eines Täter wegen derselben Tat.
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https://www.enzyklo.de/Lokal/40204

ne bịs in ịdem , Grundsatz des Strafprozessrechts, in Deutschland mit Verfassungsrang (Artikel 103 Absatz 3 GG): Wegen einer rechtskräftig abgeurteilten Tat darf nicht noch einmal ein Strafverfahren eingeleitet werden. - Dieser Grundsatz gilt auch in Österreich und der Schweiz.
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

Der durch Art. 103 III GG abgesicherte Grundsatz soll dem einzel- nen Bürger zur Verwirklichung des Gebotes der Rechtssicherheit Schutz vor einer mehrfachen Ausübung des staatlichen Bestrafungsmonopols gewähren.
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42343

Grundsatz im Strafrecht nach dem ein Täter wegen einer Straftat nur einmal verurteilt werden darf (Strafklageverbrauch).
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https://www.lexexakt.de/glossar/nebisinidem.php

Ne bis in idem (lat., "Nicht zweimal gegen dasselbe"), Rechtssprichwort, wonach dieselbe Handlung nicht zweimal zum Gegenstand eines rechtlichen Verfahrens gemacht werden kann.
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https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html

das Verbot nochmaliger Aburteilung der gleichen Tat im Strafprozess, in der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet durch Art. 103 GG.
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https://www.wissen.de//lexikon/ne-bis-idem
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